BFSG-Marktüberwachung: Was die Behörden jetzt konkret prüfen
Ein Jahr Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Kontrolle und Website-Vorbereitung
Aus der Pflicht wird Praxis
Die BFSG-Marktüberwachung ist seit gut einem Jahr im Einsatz. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Lange war unklar, wer seine Einhaltung kontrolliert. Diese Frage ist beantwortet, und die zuständige Behörde arbeitet inzwischen spürbar. Dieser Beitrag fasst zusammen, was das für Ihre Website bedeutet. Er gibt einen Überblick nach dem Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was gilt: die Marktüberwachungsstelle der Länder
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Laut Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2026 ist sie die gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer und hat ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen. Weitere Informationen veröffentlicht die Behörde auf ihrer eigenen Website.
Die MLBF arbeitet auf zwei Wegen:
- Reaktiv: Sie geht Beschwerden und Hinweisen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach. Laut der Pressemitteilung lagen bis Juni 2026 bereits fast 700 Meldungen vor.
- Aktiv: Sie prüft nach mehrjährigen Marktüberwachungsstrategien, die für die kommenden vier Jahre vorliegen. Schwerpunkte setzt sie dort, wo der Handlungsbedarf am größten ist.
Geprüft wird sowohl formal, etwa ob die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit vorhanden sind, als auch inhaltlich, also ob ein Angebot für Menschen mit Einschränkungen tatsächlich nutzbar ist. Das beschreibt auch der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern in einem Beitrag für touristische Betriebe.
Für wen gilt die BFSG-Marktüberwachung?
Das BFSG betrifft vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Typische Beispiele sind:
- Online-Buchung von Zimmern, Tischen, Kursen oder Terminen
- Ticketverkauf für Veranstaltungen
- Online-Shops und Bestellstrecken
- kostenpflichtige Angebote, die online abgeschlossen werden
Damit sind etwa Hotels, Gastronomiebetriebe, Veranstalter, Verbände mit Online-Angeboten und regionale Portale betroffen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Behörden und Kommunen gelten eigene Vorgaben aus dem Behindertengleichstellungsrecht von Bund und Ländern.
Wichtig: Auch wer nicht unter das BFSG fällt, profitiert von einer barrierefreien Website. Sie ist für ältere Menschen leichter nutzbar, auf dem Smartphone übersichtlicher und für Suchmaschinen besser lesbar.
Was bei Verstößen droht
- Anordnungen der Behörde: Die MLBF kann verlangen, dass Mängel innerhalb einer Frist behoben werden. Im äußersten Fall kann sie die Einstellung der Dienstleistung anordnen.
- Bußgelder: Das BFSG sieht in § 37 Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor.
- Abmahnungen: Fehlende Barrierefreiheit kann zusätzlich als Wettbewerbsverstoß geltend gemacht werden.
Selbstcheck: Ist Ihre Website vorbereitet?
- Haben Sie geprüft, ob Ihr Online-Angebot unter das BFSG fällt?
- Gibt es eine aktuelle Barrierefreiheitserklärung bzw. die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung?
- Lässt sich Ihre Buchungs- oder Bestellstrecke vollständig mit der Tastatur bedienen?
- Haben alle Bilder aussagekräftige Alternativtexte?
- Sind Kontraste ausreichend und Texte auf 200 Prozent vergrößerbar?
- Sind Formularfelder eindeutig beschriftet, auch für Screenreader?
- Haben Sie dokumentiert, welche Maßnahmen Sie umgesetzt haben?
So bereiten Sie Ihre Website vor
- Betroffenheit klären. Prüfen Sie, welche Ihrer Online-Angebote Dienstleistungen im Sinne des BFSG sind.
- Ist-Zustand ermitteln. Lassen Sie Buchungs-, Bestell- und Kontaktwege auf Barrieren prüfen. Automatische Tests erfassen nur einen Teil, deshalb gehört eine manuelle Prüfung dazu.
- Mängel beheben. Beginnen Sie mit den Wegen, auf denen Kunden Verträge abschließen.
- Informationen veröffentlichen. Halten Sie die Barrierefreiheitserklärung aktuell und benennen Sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
- Dokumentieren. Halten Sie fest, was Sie geprüft und geändert haben. Das hilft, wenn die Behörde nachfragt.
- Regelmäßig nachprüfen. Jede neue Seite und jedes Update kann neue Barrieren schaffen.
Unterstützend lässt sich auf Ihrer Website die Eye-Able-Integration einsetzen, die Besuchern Hilfen wie Vergrößerung oder Kontrastanpassung bietet. Sie ersetzt aber keine barrierefreie Umsetzung der Seite selbst. Ausführliche Grundlagen finden Sie in unserem Know-how-Beitrag Barrierefreie Webseite: Gesetzliche Anforderungen und Chancen.
Häufige Fragen zur BFSG-Marktüberwachung
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet für alle 16 Bundesländer.
Prüft die MLBF nur nach Beschwerden?
Nein, die BFSG-Marktüberwachung arbeitet reaktiv und aktiv. Neben Beschwerden prüft die Behörde nach eigenen, mehrjährigen Marktüberwachungsstrategien.
Muss jede Website barrierefrei sein?
Nein, das BFSG betrifft vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, etwa Buchungen, Ticketverkauf oder Shops. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?
Das BFSG sieht Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor. Zusätzlich kann die Behörde die Behebung von Mängeln anordnen, und es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Tool auf der Website aus?
Nein. Tools wie Eye-Able helfen Besuchern zusätzlich, ersetzen aber nicht die barrierefreie Gestaltung von Inhalten, Formularen und Bedienwegen.
Barrierefreiheit, die einer Prüfung standhält
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